Insolvenzverfahren

Als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr.1 InsO berät und unterstützt die Hanseatische Schuldnerberatung die Ratsuchenden bei der Vorbereitung und Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Insbesondere soll hier je nach Einzelfall gemeinsam mit dem Ratsuchenden beurteilt werden, ob ggf. das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren, mit seinen zur Verfügung stehenden Instrumentarien, ein geeignetes Mittel darstellt, um den Ratsuchenden aus seiner Verschuldungssituation heraus zu führen.

 Hierzu gehören insbesondere:

  • Einholung der jeweiligen Forderungsaufstellungen bei den Gläubigern sowie der entsprechenden rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung.
  • Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans. Hierbei ist die jeweilige fallspezifische Situation zu berücksichtigen, damit
    unter Einbeziehung beiderseitiger Interessen zwischen Gläubigern und Schuldnern
    die Zahlungsverpflichtungen angemessen zurückgeführt werden können.
  • Aufklärung über das gerichtliche Insolvenzverfahren und die Möglichkeit der
    Restschuldbefreiung. Dabei ist der Ratsuchende insbesondere über seine Obliegenheitsverpflichtungen
    und über evtl. Versagungsgründe der Restschuldbefreiung aufzuklären.
  • Ggf. Beratung und Begleitung während des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens und über die Möglichkeiten die dieser Verfahrensabschnitt bietet, insbesondere über die Erreichung der Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO.
  • Aufklärung und Unterstützung bei der Einleitung des gerichtlichen Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens, speziell die Unterstützung beim Ausfüllen der amtlichen Vordrucke unter Hinweis auf die dem Ratsuchenden obliegende Wahrheitspflicht in Zusammenhang mit der angestrebten Restschuldbefreiung.

Wohlverhaltensphase

Verfahrensverküzung auf 3 Jahre mit Änderung der Insolvenzordnung zum 30.12.2020.

 

Nun gilt: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt die insgesamt dreijährige Verfahrensdauer.

 

Bisher galt: Nach altem Recht galt noch eine Verfahrensddauer von insgesamt 6 Jahren.

Mit Inkrafttreten der Änderungen der Insolvenzordnung (InsO) zum 01.07.2014 konnte das Verfahren auf 5 Jahre oder 3 Jahre verkürzt werden:

  • 5 Jahre: wenn die Kosten des Verfahrens bis dahin vollständig beglichen sind.
  • 3 Jahre: wenn 35 % der Gläubigerfordrungen plus die Kosten des Verfahrens vollständig beglichen sind.
  • oder vorzeitige Beendigung des Verfahrens durch das neue Insolvenzplanverfahren.

 

Seit dem 30.12.2020 gilt für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 01.10.2020, eröffnet wurden, eine Verfahrensdauer von drei Jahren. Für "Altverfahren" gilt die Verfahrensdauer wie bisher.

 

Während der Wohlverhaltensphase muss der Betroffene bestimmte Verpflichtungen (Obliegenheiten) erfüllen, z.B. die Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich ernsthaft um eine solche zu bemühen. Wohnsitzwechsel der Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen müssen unverzüglich mitgeteilt werden.

 

Der Treuhänder zieht in dieser Zeit den ggf. pfändbaren Anteil des Einkommens ein und verteilt diesen an die Gläubiger. Die Gläubiger dürfen während der Wohlverhaltensphase keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen.

 

Nach erfolgreich durchlaufener Wohlverhaltensphase erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung, auch wenn aufgrund eines zu geringen Einkommens des Betroffenen kein oder nur sehr wenig Geld an die Gläubiger fließen konnte. Auch die Gläubiger, die ihre Forderung nicht beim Treuhänder angemeldet haben, unterliegen dieser Restschuldbefreiung.

 

Nicht davon betroffen sind jedoch Schulden aus Geldstrafen, Geldbußen und Zwangs- und Ordnungsgeldern sowie Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Dieser Katalog erweitert sich zum 01.07.2014 auf Steuerschulden, wenn eine rechtkräftige Verurteilung im Steuerstrafverfahren erfolgt ist und auf Unterhaltsschulden, wenn sich der Unterhaltspflichtige vorsätzlich seinen Unterhaltspflichten entzogen hat.

 

Sollte der Betroffene seine Obliegenheiten nicht eingehalten haben, kann die Restschuldbefreiung widerrufen werden, sofern dies bis spätestens ein Jahr nach Erteilung von einem Gläubiger beantragt wird.

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