Nach §850c ZPO darf Ihnen nicht Ihr gesamtes Arbeitseinkommen gepfändet werden!
Aus der anliegenden Tabelle können Sie ersehen, welchen Betrag Ihr Arbeitgeber in der Regel an einen pfändenden Gläubiger auszahlen muss.
Die Tabelle ist gegliedert nach dem Nettoeinkommen (ausgezahltes Einkommen) und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.
Beispiel: Einer alleinerziehende Mutter ab einem Nettoeinkommen von € 1.800,00 und zwei unterhaltsberechtigten Kindern kann höchstens ein Betrag von € 0,70 gepfändet werden (Unterhalt und Kindergeld muss bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden)!
Da es gerade im Pfändungsrecht zahlreiche Sonderregelungen gibt, sprechen Sie uns bitte an. Gerne überprüfen wir auch bei bereits bestehenden Pfändungen die Richtigkeit des abgeführten Betrages. Klicken Sie hier.
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